ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltung

Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen
und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit
unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht
verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot und Abschluss

2.1 Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Soweit unsere
Verkaufsangestellten oder Außendienstmitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen
oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen
diese stets der schriftlichen Bestätigung.
2.2 Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht
verbindlich. Die zu Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
Maßangaben usw. sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
2.3 Aus technischen Gründen behalten wir uns bei Druckerzeugnissen eine Mehr- oder
Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Auflage vor. Diese Mehr- bzw.
Minderlieferungen können nicht beanstandet werden; berechnet wird die gelieferte
Menge.
2.4 Werden uns nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die eine Kreditwürdigkeit
des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder
entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag
zurückzutreten, wobei für bereits erfolgte Teillieferungen die Zahlung sofort fällig
gestellt wird.
2.5 Nachträglich Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des
dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.

3. Formen, Entwürfe, Muster und deren Kosten

3.1 Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten
Betriebsgegenstände, insbesondere Film und Entwurfsdaten, bleiben, auch wenn sie
gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht
ausgeliefert.
3.2 Entwürfe, Produktionsunterlagen usw. bleiben auch bei Zahlung unser Eigentum
und dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Entwürfe genießen den gesetzlichen Schutz.
3.3 Filme werden in der Regel 1 Jahr lang, gerechnet vom Tag der letzten Lieferung
an, aufbewahrt. Es besteht jedoch weder ein Anspruch auf Archivierung der Lithos,
noch sind wir verpflichtet, den Besteller über die Vernichtung zu informieren.
3.4 Vorlagen, Rohstoffe und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände
sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und
gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.Für fremde
gestellte Unterlagen, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber nicht
abgefordert sind, übernehmen wir keine Haftung.
3.5 Vom Besteller gemachte Vorgaben, Vorlagen, Datensätze etc. werden von uns
nicht auf inhaltliche Richtigkeit, Zweckmäßigkeit usw. geprüft. Das Risiko trägt
insoweit der Besteller
3.6 Bei Lohndrucken haften wir nicht für die Eignung des uns zur Verfügung gestellten
Materials, ebenso nicht für evtl. Verschmutzungen bzw. Beschädigungen, die während der
Druckserie eintreten können.
3.7 Werden Erzeugnisse nach den vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Vorlagen,
Daten oder Qualitätsmustern hergestellt, so trifft den Besteller die alleinige Prüfung, ob
dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er verpflichtet sich, uns von allen evtl.
Ersatzansprüchen freizustellen, die aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter geltend
gemacht werden.
3.8 Mit Zustimmung des Bestellers sind wir berechtigt, in geeigneter Weise auf unsere Firma
hinzuweisen. Der Besteller kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein
überwiegendes Interesse hat.
3.9 Mit Zustimmung des Bestellers sind wir berechtigt, in geeigneter Weise auf unsere Firma
hinzuweisen. Der Besteller kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein
überwiegendes Interesse hat.
3.10 Werden Materialien des Bestellers von uns zur Auftragsabwicklung mitverwendet und
löst die Verwendung der Materialien Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gegen uns
aus, so verpflichtet sich der Besteller, uns von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
3. 11 Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftragnehmer auf Satz- und sonstige Fehler
zu prüfen und uns für druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom
Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung. Bei Änderung nach Druck- oder Fertigungsgenehmigung gehen
alle Spesen, einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes, zu Lasten des
Auftraggebers.

4. Lieferfristen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus.
4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
4.3 Wir behalten uns Teillieferungen vor.
4.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
4.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir
haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu
vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein
Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4.6 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf
einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.7 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.8 Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im
Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
4.9 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

5. Versand und Gefahrenübergang

5.1 Versandweg und –mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen.
Transport- und sonstige Versicherungen werden nur auf besonderen Wunsch des Bestellers
zu dessen Lasten abgeschlossen.
5.2 Wird der Versand auf Wunsch oder infolge Verschuldens des Bestellers verzögert, so
lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der
Versandbereitschaft dem Versand gleich.
5.3 Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebs auf den Besteller über.

6. Preise und Zahlung

6.1 Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, ab Kröning zuzüglich
Verpackung, Versandkosten und gesetzliche Mehrwertsteuer.
6.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, werden Rechnungen ohne
Abzug sofort zur Zahlung fällig.
6.3 Bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, unerwarteten Steigerungen von Lohn- und
Transportkosten sind wir, sofern keine Festpreisvereinbarung vorliegt, zu einer
angemessenen Erhöhung der Preise berechtigt.
6.4 Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für
Überziehungskredite zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
6.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.6 Bei Bereitstellung großer Materialmengen können hierfür Abschlags- bzw.
Vorauszahlungen vereinbart werden.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen
gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftigen entstehenden
Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen- beglichen sind.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende
Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verletzung
wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der
Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom
Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Der
Lieferant behält das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Freistellung aus seiner
Haftung als Aussteller des Akzeptantenwechsels. § 449 BGB wird zugunsten des Lieferanten
dahingehend vereinbart, dass das Eigentum erst auf den Käufer übergeht, wenn nicht nur
der Kaufpreis gezahlt ist, sondern auch rechtswirksam feststeht, dass der Lieferant aus dem
Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen wird.
7.2 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
veräußern, unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt
auf uns übergehen: der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen
Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder
gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen ausgehändigt und den
Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware mit anderen Waren, die uns nicht
gehören, weiterverkauft, so gilt unsere Forderung gegen den Abnehmer in Höhe des
zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten
7.3 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als
ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht geblichen sind, um
mehr als 20 % übersteigt.

8. Mängelhaftung

8.1 Ist der Besteller Unternehmer, setzen Mängelrechte des Bestellers voraus, dass
dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die
Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
8.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
8.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
8.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
8.6 Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziffer 8.3 auf Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
8.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung
ausgeschlossen.
8.9 Ist der Besteller Kaufmann beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12
Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
8.10 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den § 478, 479 BGB bleibt
unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

9. Gesamthaftung

9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter Ziffer 8 dieser
Vereinbarungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
gemäß § 823 BGB.
9.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen .

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

10.1 Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt folgendes als vereinbart: Erfüllungsort
für Lieferungen und Zahlungen ist Kröning, der Sitz des Auftragnehmers. Aus-
schließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden
Streitigkeiten (einschl. Scheck- und Wechselklagen) ist das AG Landshut.
10.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach
dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-
Kaufrechtes.
10.3 Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.